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SATZUNG VERBAND ÖSTERREICHISCHER FILMSCHAUSPIELER 1. NAME, SITZ, TäTIGKEITSBEREICH 1.1 Der Verein hat den Namen "VERBAND öSTERREICHISCHER FILMSCHAUSPIELER" 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien. 1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz österreich. 1.4 Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt. 2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die umfassende Förderung der wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder. Diese bedeutet insbesondere Anregung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen zur Hebung der Filmkultur in österreich, um Anzahl und Qualität der beruflichen Möglichkeiten für Film-und Fernsehschauspieler zu vergrößern. Darin eingeschlossen sind das Bemühen um Vertretung der Film-und Fernsehschauspieler in den nationalen und internationalen Gremien der Filmförderung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Imageverbesserung der Film- und Fernsehschauspieler, sowie die Kooperation mit Verbänden gleicher Zielsetzung im Ausland. 3. MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKS und ART der AUFBRINGUNG der MITTEL 3.1. Als ideelle Mittel dienen die Information der Mitglieder durch Rundschreiben, Veranstaltungen, Vorträge und sonstige Kommunikation. 3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder, sowie fördernde Mitglieder. 4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in Teilbereichen fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinsziele durch über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende finanzielle oder andere materielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT 5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche als Film- und Fernsehschauspieler tätig sind oder waren, sowie physische oder juristische Personen, welche in wirksamer Form zur Erfüllung der Vereinsziele beitragen können. 5.2 . über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. 5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 5.4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch Konstituierung des Vereins wirksam.
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß 6.2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam. 6.3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 6.4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
8.1. Organe des Vereins sind * die Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. 9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers stattzufinden. 9.3. Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 9.5. Gültige Beschlüsse außer jenen auf der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat ein Stimme. Die übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann über höchstens zwei solcher ihm übertragener Stimmrechte verfügen. 9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einschließlich jener, die andere Mitglieder mit dem Stimmrecht bevollmächtigt haben, beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 9.8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.9.9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.1.Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des b) Beschlußfassung über den Voranschlag c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des d) Entlastung des Vorstands e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder. f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft g) Entscheidung gegen Berufung über den Ausschluß von Mitgliedschaft. h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11.1. Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen, dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie deren Stellvertretern und einem Beirat. 11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das von der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen ist.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. 11.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. 11.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. 11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. b) Vorbereitung der Generalversammlungc) Einberufung der Generalversammlungd) Verwaltung des Vereinvermögense) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern. 12.2. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vorstands oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann, in desse Verhinderung durch seinen Stellvertreter, gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu unterfertigen.
14.1. Von der Generalversammlung wird ein Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 14.2. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
15.1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen. Er ist bis zu einem vom Vorstand fesatzulegenden Betrag alleine, bei diesen Betrag übersteigenden Geschäftsfällen gemeinsam mit dem Obmann oder den Kassier zeichnungsberechtigt. Er hat an allen Sitzungen des Vorstands, der Generalversammlung und des Schiedsgerichts teilzunehmen. Er vertritt in Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zugewiesen sind,,den Verein nach außen. Sein Verhältnis zum Verein richtet sich nach den mit ihm abzuschließenden Vereinbarungen.
16.1.In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 17.2. Diese Generalversammlung hat auch, -sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, -über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. 17.3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbareN. ZVR-Zahl: 159642973 |